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Vorläufiger Baustopp für Ärztehaus in Schramberg

Datum: 08.07.2016

Kurzbeschreibung: PM  08.07.2016

Die von der Stadt Schramberg der Firma Medzentrum erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Ärztehauses in der Talstadt erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Denn die nähere Umgebung des vorgesehenen Baugrundstücks stellt voraussichtlich ein faktisches allgemeines Wohngebiet dar, in das sich ein Ärztehaus nach der Art seiner Nutzung nicht einfügt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht dem Antrag von zwei Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung stattgegeben. Der Beschluss des Gerichts (vom 6.7.2016 - 1 K 1785/16) wurde den Beteiligten heute übermittelt. Damit darf die Firma von der ihr erteilten Baugenehmigung vorläufig nicht Gebrauch machen. 

Im Wesentlichen führte das Gericht aus, die Nachbarn hätten einen Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters der Bebauung in ihrer näheren Umgebung.

Da kein Bebauungsplan existiere, sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens danach zu beurteilen, ob es sich in die Eigenart der in näheren Umgebung des Vorhabens anzutreffenden tatsächlichen Bebauung einfüge.

Die nähere Umgebung umfasse hier die Bebauung entlang der östlichen Teilabschnitte der Geißhaldenstraße, der Tössstraße, der Lauterbacherstraße sowie der Leibbrandstraße. Diese sei im Wesentlichen durch ganz überwiegende allgemeine Wohnnutzung (unter anderem auch durch ein Altenwohnheim) bwz. sonstige nicht wesentlich störende gewerbliche oder freiberufliche Nutzungen geprägt (Metzger, Frisör, einzelne Zahnarztpraxis, Apotheke,Elektriker, Paketshop, Reisebüro), die in einem allgemeinen Wohngebiet generell oder ausnahmsweise zulässig seien. Die Bebauung der Gebiete, die von dieser Gegend durch die stark frequentierte Berneckstraße deutlich getrennt würden und eine ganz andere Art der Nutzung aufwiesen, zähle hingegen nicht mehr zu prägenden näheren Umgebung. Singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sonstigen Art der Bebauung stünden, wie z.B. ein zentraler Busbahnhof, seien als Fremdkörper bei der Bestimmung des Gebietscharakters ebenso außer Betracht zu lassen, wie einstmals vorhandene, aber endgültig aufgegebene Nutzungen (wie die frühere, bereits vor Jahren abgebrochene Präzisionsfederfabrik C.H), mit deren Wiederaufnahme nicht zu rechnen sei.

In dieses Gebiet füge sich ein ausschließlich Arztpraxen umfassendes Ärztehaus nicht mehr ein, weil es - anders als öffentlichen Gesundheitszwecken dienende Gemeinbedarfsanlagen - nicht öffentlichen Aufgaben diene, hinter denen etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktrete. Nach der Baunutzungsverordnung seien zudem in einem allgemeinen Wohngebiet für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, wie hier der Ärzte, nur „Räume“ zulässig, die den überwiegenden Wohncharakter des sie beherbergenden Gebäudes nicht in Frage stellten, nicht aber ganze „Gebäude“, die ausschließlich der Unterbringung solcher Räume für Freiberufler dienten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses können vielmehr die Antragsgegnerin (Stadt Schramberg) bzw. die Beigeladene (Firma Medzentrum) dagegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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