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Urteil zur Schließung des Klinikums Ettenheim (Landkreis Ortenaukreis)

Datum: 15.04.2024

Kurzbeschreibung: PM 15.04.2024

Urteil zur Schließung des Klinikums Ettenheim (Landkreis Ortenaukreis)

Die Klage einer Kreisrätin gegen den Beschluss des Kreistages des Ortenaukreises über die Schließung des Klinikums Ettenheim ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten vor Kurzem bekannt gegebenem Urteil vom 22.03.2024 (2 K 3442/22).

Der Landkreis Ortenaukreis ist Träger von vier Krankenhausstandorten mit acht Betriebsstellen. Zum Standort Lahr gehörte das Klinikum Ettenheim. In seiner Sitzung vom 08.11.2022 beschloss der Kreistag, den stationären Krankenhausbetrieb in Ettenheim zum 31.12.2022 einzustellen und die Betriebsstelle zum „Zentrum für Gesundheit Ettenheim“ umzuwandeln. Daraufhin entschied das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 23.12.2022, die Betriebsstelle Ettenheim werde zum Ende des Jahres 2022 geschlossen. Die Klägerin hat im Dezember 2022 Klage gegen den Kreistagsbeschluss erhoben und will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass der Beschluss rechtswidrig ist. Sie hat insbesondere geltend gemacht, der Landkreis verstoße mit der Schließung des Klinikums gegen seine Pflicht, eine wohnortnahe stationäre Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage nun im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Klage sei unzulässig. Bei dem Kreistagsbeschluss vom 08.11.2022 handele es sich lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung, welche als solche nicht mit der Feststellungsklage angegriffen werden könne. Denn nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG) seien allein die Entscheidung des baden-württembergischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration und der darauf beruhende Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.12.2022 über die Schließung des Klinikums rechtlich verbindlich.

Darüber hinaus sei die Klägerin nicht klagebefugt. Verwaltungsgerichtliche Klage könne nur erheben, wer die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Daran fehle es bei der vorliegenden Klage. Die Regelungen im LKHG über die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern begründeten keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche einzelner Patienten auf den Betrieb eines bestimmten Krankenhauses. Die Klägerin habe auch nicht konkret geltend gemacht, weshalb gerade in Bezug auf ihre Person der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard des Schutzes von Leben und Gesundheit aufgrund der Schließung des Klinikums unterschritten sein sollte. Das Klinikum Ettenheim sei deutlich weiter von ihrem Wohnort entfernt als ein weiteres - nach wie vor vorhandenes - Krankenhaus des Ortenaukreises.

Es sei auch ausgeschlossen, dass die Klägerin durch den Kreistagsbeschluss in ihren Rechten, die ihr gerade als Kreisrätin gegenüber dem Kreistag zustünden, verletzt sei. Im sogenannten Kommunalverfassungsstreit könne sie als Kreisrätin die vom Kreisrat gefassten Beschlüsse keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuführen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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