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Urteil zum Streit um Kaufmännische Schulen Müllheim

Datum: 30.06.2016

Kurzbeschreibung: PM  30.06.2016

Das Kultusministerium Baden-Württemberg muss erneut über die Zustimmung zur Verlegung der Kaufmännischen Schulen Müllheim nach Bad Krozingen bei gleichzeitiger Neuprofilierung der beruflichen Schulen in Müllheim und Bad Krozingen entscheiden. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat dies mit Urteil vom 09.06.2016 (2 K 1209/15) entschieden und damit der Klage des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald stattgegeben. 

Der Landkreis ist Schulträger von zwei rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen in Müllheim, den „Kaufmännischen Schulen Müllheim“ (kaufmännisches Voll- und Teilzeitangebot) und der „Georg-Kerschensteiner-Schule“ (gewerbliches und hauswirtschaftlich-sozialwissenschaftlich-pflegerisches Angebot). Die Kaufmännischen Schulen Müllheim und die gewerbliche Abteilung der Georg-Kerschensteiner-Schule sind in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht. Die hauswirtschaftlich-pflegerische Abteilung der Georg-Kerschensteiner-Schule befindet sich räumlich getrennt in einer Außenstelle in Müllheim. 

Der Kreistag beschloss im Juli 2012, den notwendigen Raumbedarf durch einen Ersatzbau am Standort Bad Krozingen zu verwirklichen und durch Neuverteilung der Bildungsgänge in Bad Krozingen eine Schule mit dem Profil „Gesundheit und Pflege“ zu schaffen. Mit Schreiben vom 15.09.2012 beantragte der Landkreis daraufhin die Zustimmung zur Standortverlegung der Kaufmännischen Schulen Müllheim nach Bad Krozingen bei gleichzeitiger Neuverteilung der angebotenen Bildungsgänge zwischen den Kaufmännischen Schulen Müllheim und der in Müllheim verbleibenden Georg-Kerschensteiner-Schule. Das Kultusministerium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.06.2014 ab. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Freiburg nun im Wesentlichen mit folgender Begründung statt: 

Die Entscheidung des Kultusministeriums, die beantragte Zustimmung abzulehnen, sei rechtswidrig. Zwar sei das Ministerium zu Recht davon ausgegangen, dass ihm als oberster Schulaufsichtsbehörde bei der Frage, ob ein öffentliches Bedürfnis für die begehrte Schulverlegung und Neuprofilierung der Schulen bestehe, ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme und das Letztentscheidungsrecht der staatlichen Schulaufsicht vorbehalten sei. Auch sei die Annahme des Kultusministeriums nicht zu beanstanden, dass der mit der Verlegung der Kaufmännischen Schulen Müllheim nach Bad Krozingen verbundene Rückgang der Schülerzahlen in Müllheim zu einer Schwächung des dortigen Standorts führe und eine zumutbare Erreichbarkeit des vorhandenen und ausreichenden Bildungsangebots im Landkreis Breisgau Hochschwarzwald bereits gewährleistet sei. 

Das Kultusministerium habe aber bei seiner Entscheidung das Gewicht der Entscheidung des Landkreises verkannt, eine in seiner Trägerschaft liegende, bereits bestehende Schule im eigenen Kreisgebiet lediglich anderweitig räumlich zu verorten. Handele es sich - wie hier - um eine reine Standortverlegung, so komme der durch die Maßnahme beabsichtigten Gestaltung des regionalen Schulangebots nach den eigenen Bedarfsvorstellungen des Schulträgers unter Berücksichtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und des daraus folgenden Grundsatzes des gemeindefreundlichen Verhaltens besondere Bedeutung zu. Diesen Aspekt habe das Kultusministerium nicht hinreichend berücksichtigt. So sei es bei seiner Annahme, es seien Mehraufwendungen des Landes zu befürchten, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn es habe nicht berücksichtigt, dass sich der Landkreis bereit erklärt habe, bei einem Neubau in Bad Krozingen nur so viel Baukostenzuschüsse und Schulbauförderung zu beantragen, wie dies für den Fall einer Erweiterung der Schulen in Müllheim der Fall wäre. Soweit es ferner die Gewährleistung der Unterrichtsversorgung sowie die Bildung von Klassen knapp unter dem Klassenteiler an einem (großen) Standort für einfacher halte als an zwei (kleinen) Standorten, könne dem nach der zutreffenden Auffassung des Landkreises im Rahmen der regionalen Schulplanung durch die Verteilung und Verschiebung von Bildungsgängen begegnet werden. Schließlich sei die vom Kultusministerium vorgenommene Bewertung der demographischen Entwicklung nicht frei von Fehlern. Auch wenn in der Bevölkerungsvorausrechnung des Statistischen Landesamts ein Rückgang der 15- bis 20-jährigen abgebildet sei, ändere dies nichts daran, dass der Raumbedarf der Müllheimer Berufsschulen bereits verbindlich durch das Regierungspräsidium Freiburg festgestellt sei und es nunmehr allein um die Frage des Ortes der Verwirklichung des erforderlichen Zusatzbaus gehe. Insoweit komme es auf die Entwicklung der Schülerzahlen nicht mehr entscheidend an.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung - die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung einlegen.

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