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Klagen des Ex-Bürgermeisters Moosmann auf Unfallruhegehalt und auf Anerkennung von Dienstunfällen abgewiesen

Datum: 09.03.2016

Kurzbeschreibung: PM  09.03.2016

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 25.02.2016 über drei Klagen des ehemaligen Rickenbacher Bürgermeisters Moosmann entschieden. Danach steht ihm kein Unfallruhegehalt, also kein erhöhtes Ruhegehalt zu, da er nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (3 K 1187/14). Ferner stellen ein anonymer Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung und das Beschmieren seines Fahrzeugs mit den Worten „Moosi go home“ keine  Dienstunfälle dar (3 K 2009/12). Schließlich muss der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg die Kosten seiner psychologischen Behandlung nur hinsichtlich eines Zeitraums vom 16.09.2010 bis 01.07.2011 übernehmen, nicht aber für die Zeit ab 03.07.2011 (3 K 1995/13). Das Landgericht Waldshut-Tiengen war davon ausgegangewn, dass er am 03.07.2011 einen Molotowcocktailanschlag auf sich selbst inszeniert hatte, und hatte ihn deshalb wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt.

Moosmann war ab 01.05.2007 Bürgermeister der Gemeinde Rickenbach. Zum 01.03.2012 wurde er wegen Dienstunfähigkeit durch das Landratsamt Waldshut als Kommunalaufsichtsbehörde vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nachdem das Strafurteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen rechtskräftig geworden war, wurde ihm mit Disziplinarverfügung des Landratsamts Waldshut vom 13.10.2014 sein Ruhegehalt aberkannt, das er seit seiner Versetzung in den Ruhestand erhalten hatte. Die dagegen erhobene Klage wies die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg mit Urteil vom 05.05.2015 ab. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Freiburg begründete seine Urteile vom 25.02.2016 im Wesentlichen wie folgt:

Der Klage auf Zahlung eines Unfallruhegehalts stehe nicht entgegen, dass ihm sein Ruhegehalt mit Disziplinarverfügung vom 13.10.2014 aberkannt worden sei. Denn das Urteil der Disziplinarkammer über die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung sei noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn aber die Disziplinarverfügung bestandskräftig werden sollte, blieben zumindest die bis zu ihrer Zustellung  im Oktober 2014 entstandenen Ansprüche bestehen. Die Klage sei aber unbegründet, da Moosmann kein Anspruch auf Unfallruhegehaltszahlung zustehe. Die vom Landratsamt Waldshut als  Dienstunfälle anerkannten vier Vorfälle aus dem Jahr 2010 (Erhalt anonymer Schreiben, eines Briefs mit  einer toten Maus und eines Briefs mit dem  Bild einer Rohrbombe) seien nämlich nicht ursächlich für die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit gewesen. Deren wesentliche Ursache seien vielmehr der Vorfall vom 03.07.2011, die nachfolgenden juristischen Auseinandersetzungen, die strafrechtlichen Ermittlungen und die Medienberichte darüber gewesen. Denn der seit Juli 2010 wegen psychischer Beschwerden krankgeschriebene Kläger habe sich im Laufe des Frühjahrs 2011 so deutlich erholt, dass der Amtsarzt seine Wiedereingliederung mit zunächst 20,5 Wochenstunden ab 15.06.2011 befürwortet und eine Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit zum  01.10.2011 angenommen habe. Die Beschwerden seien also so weit abgeklungen gewesen, dass es ohne das Ereignis am 03.07.2011 und die nachfolgenden juristischen und medialen Auseinandersetzungen aller Voraussicht nach nicht zur Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Deshalb  müsse die Unfallfürsorge die Kosten für die psychologische Behandlung des Klägers auch nur  für die Zeit bis zu der Selbstinszenierung des Anschlags am 03.07.2011 übernehmen.

Unbegründet sei auch die Klage auf Anerkennung von Dienstunfällen. Es stehe nicht fest, dass Moosmann einen Körperschaden dadurch erlitten habe, dass er am 27.01.2010 einen anonymen Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung zur Kenntnis genommen habe, in dem angeblich in Rickenbach gefallene beleidigende Äußerungen wiedergegeben wurden. Denn er habe in der Folgezeit seinen Dienst verrichtet und sei erst ab 12.07.2010 krankgeschrieben worden, nachdem sein Fahrzeug am 08./09.07.2010 mit den Worten „Moosi go home“ beschmiert worden sei und er sich deshalb in ärztliche und psychologische Behandlung begeben habe. Auch dieser Vorfall sei aber nicht als Dienstunfall anzuerkennen,  da er  sich weder am Dienstort noch während der Dienstzeit und damit außerhalb des vom  Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignet habe. Es liege auch kein  sog. Vergeltungsangriff vor, da die Aussage „„Moosi go home“ zur Verursachung eines Körperschadens objektiv ungeeignet und nicht feststellbar sei, dass der Täter Moosmann damit  zielgerichtet einen Körperschaden in Form einer psychischen Erkrankung habe zufügen wollen. Da es nur um die Anerkennung von Dienstunfällen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes gehe, habe das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darüber zu entscheiden, ob die im anonymen Leserbrief wiedergegebenen Äußerungen und das Beschmieren seines Fahrzeugs eine nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte und daher von ihm als Beamten auch nicht mehr hinzunehmende öffentliche Kritik darstellten.

Die Urteile vom 25.02.2016 sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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