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Familienzusammenführung im Dublin-System

Datum: 14.05.2018

Kurzbeschreibung: PM 14.05.2018

Asylbewerber haben einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die nach der Dublin III-Verordnung vorgesehene Zusammenführung mit Familienangehörigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 08.05.2018 (A 4 K 11125/17) und gab damit dem Eilantrag einer syrischen Staatsangehörigen statt.

 

Die Antragstellerin ist minderjährig und beantragte im Dezember 2015 im Bundesgebiet Asyl. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz. Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte, die in Griechenland „gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit ihr zusammenzuführen. Nachdem keine Überstellung der Familienangehörigen erfolgt war, hat die Antragstellerin im Dezember 2017 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, ihre Eltern und Geschwister seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Sie hätten ebenfalls beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das BAMF mit Schreiben vom 06.07.2017 entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb innerhalb der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Bundesrepublik bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden.

 

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem das BAMF das Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten habe, sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Antragstellerin habe beim BAMF beantragt, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden. Nachdem auch ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, habe das BAMF ihrer Übernahme zugestimmt. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sei die Bundesrepublik bzw. das BAMF für deren Asylanträge zuständig geworden. Der Antragstellerin stehe daher nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist für die Überstellung ein Anspruch auf alsbaldige Abgabe einer Erklärung des BAMF gegenüber der zuständigen griechischen Behörde zu, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland nunmehr umgehend erfolgen solle. Die Vorschriften in der Dublin III-Verordnung über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren dienten offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland sei offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolge. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, sei nichts ersichtlich. Das BAMF habe hierzu auch nichts vorgetragen.

 

Der Beschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar, da gegen Beschlüsse in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen sind.

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