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Eilantrag gegen Untersagung des aktuellen Diskothekenbetriebs im Ruefetto abgelehnt

Datum: 20.10.2016

Kurzbeschreibung: PM 20.10.2016

Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Diskothekenbetriebs in der lediglich als „Piano-Bar“ genehmigten Gaststätte „Ruefetto“ in Freiburg (Kartäuserstraße/ Ecke Granatgässle), soweit dieser Betrieb nach Anzahl und zeitlichem Umfang der Diskothekenveranstaltungen den Charakter einer Nutzung als Schank- und Speisegaststätte wesentlich überwiegt.

 

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 12.10.2016 (4 K 3011/16) den Eilantrag des Betreibers des „Ruefetto“ gegen einen Untersagungsbescheid der Stadt Freiburg abgelehnt. Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid untersagt ihm eine Nutzung des „Ruefetto“ als „Vergnügungsstätte, insbesondere in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Diskjockeys“.

 

Das Gericht führte dazu aus, mit diesem Bescheid werde nicht jegliche Tanzveranstaltung mit Live-Musik und/oder Discjockeys untersagt, sondern lediglich, dass solche Veranstaltungen nach ihrer Art und vor allem nach ihrem Umfang die genehmigte Nutzung als Schank- und Speisegastätte mit Piano-Musik überwiegen und dem „Ruefetto“ damit das Gepräge einer Vergnügungsstätte geben. Denn das „Ruefetto“ liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südliches Schwabentor“, der Vergnügungsstätten allgemein ausschließe. Eine als „Piano-Bar“ genehmigte Schank- und Speisewirtschaft, bei der die dort regelmäßig gespielte Musik naturgemäß im Hintergrund bleibe, werde zwar nicht schon dadurch zur Vergnügungsstätte, wenn dort gelegentlich auch Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfang durchgeführt und Unterhaltungsmusik dargeboten würden. Demgegenüber gehöre zu den Merkmalen einer Vergnügungsstätte, dass die Nutzung zu einer gesteigerten Geräuschentwicklung führe, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musikaufführungen weit hinausgehe, und dass die Betriebszeiten typischerweise deutlich über 22 Uhr hinausgingen bzw. dann erst beginnen würden und etwa die Nutzung - wie im vorliegenden Fall - an der Mehrzahl der Wochenenden im Jahr ein bis zwei Discjockey-Musikveranstaltungen umfasse.

 

Der Untersagungsbescheid sei auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit rechtswidrig, weil er Zahl und Umfang von zulässigen Veranstaltungen nicht genau festlege. Denn er ziele auf den aktuellen Umfang der Veranstaltungen, der offensichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, ein demgegenüber eingeschränktes Betriebskonzept zur Genehmigung durch die Stadt zu stellen, mit dem er die Grenze zu einer ungenehmigten Vergnügungsstätte nicht überschreite.

 

Der Untersagungsbescheid sei auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller die untersagte Nutzung schon länger betreibe. Auf Vertrauensschutz könne er sich nämlich nicht berufen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Nutzung als Diskothek schon aufgenommen habe, bevor der Bebauungsplan im Januar 2001 in Kraft getreten sei. Ebenso wenig habe er annehmen können, die Stadt, der die Verhältnisse schon länger bekannt gewesen seien, werde gegen diese Nutzung nicht einschreiten. Im Übrigen sei ihm schon seit Juni 2015 bekannt gewesen, dass die Stadt - veranlasst durch zunehmende Anwohnerbeschwerden - die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs überprüfen würde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte für ihn Veranlassung bestanden, sich auf eine Nutzungsuntersagung einzustellen.

 

Es bestehe auch ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung. Denn dem Antragsteller werde nur aufgegeben, an was er sich ohnehin halten müsse. Er habe kein schützenswertes privates Interesse daran, seinen in diesem Umfang offensichtlich nicht genehmigten und nach dem Bebauungsplan auch nicht genehmigungsfähigen Diskothekenbetrieb vorläufig solange weiter betreiben zu dürfen, bis die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung in einem Widerspruchs- und gegebenenfalls sich noch anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren endgültig rechtskräftig geklärt sei.

 

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann nach der Zustellung des Beschlusses binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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