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Kurtaxesatzung von Hinterzarten unwirksam

Datum: 11.06.2013

Kurzbeschreibung: PM 11.06.2013

Die Kurtaxesatzung der Gemeinde Hinterzarten vom 11.8.2009 ist unwirksam. Mit dieser Begründung hob das Verwaltungsgericht jüngst einen Kurtaxenbescheid der Gemeinde auf (Urteil vom 16.04.2013 - 5 K 2495/11).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in Hinterzarten eine Zweitwohnung innehatte, und deshalb von der Gemeinde Hinterzarten für das Jahr 2011 zur Zahlung einer pauschalen Kurtaxe von 100 Euro pro Person herangezogen worden war.

Das Gericht entschied, nach dem Kommunalabgabengesetz dürften Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe nur für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken von ihnen bereitgestellten gemeindlichen Einrichtungen erheben. Der Höhe nach sei die Kurtaxe dabei durch den der Gemeinde entstandenen Aufwand begrenzt. Der vom Gemeinderat beschlossenen Kurtaxesatzung müsse eine zumindest überschlägige Kalkulation der kurtaxefähigen Aufwendungen und ihrer Finanzierung zugrundeliegen, die erkennen lasse, dass eine Doppelfinanzierung durch andere Abgaben (Fremdenverkehrsabgabe, Benutzungsgebühren etc.) ausgeschlossen und der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten sei.

Dem werde die Kalkulation der Kurtaxesätze für das Jahr 2011 durch die Gemeinde Hinterzarten nicht gerecht. In Rechnung gestellt worden seien unter anderem Positionen für den Aufwand für den Verkehrsverbund KONUS, für das Skimuseum, für die Adlerschanze und für den Anteil, den Hinterzarten als Mitglied des aus zehn Gemeinden bestehenden „Zweckverband Hochschwarzwald“ über eine Verbandsumlage zu dem „Badeparadies- Schwarzwald“ in Titisee-Neustadt beitrage. Keiner dieser Ausgabenposten sei aber in der Kalkulation näher aufgeschlüsselt oder erläutert worden. Beim Aufwand für das Badeparadies fehle die Ausweisung des erforderlichen Einheimischenabschlags. Denn dieses Bad werde nicht auschließlich von Touristen und Tagesausflüglern, sondern auch von den Einwohnern Hinterzartens genutzt, so dass der Kostenaufwand Hinterzartens zu dem Bad auch nicht ohne einen solchen Abschlag über die Kurtaxe allein auf die Kurtaxepflichtigen umgelegt werden dürfe.

Ob Hinterzarten seine Umlage an den Zweckverband für das Badeparadies überhaupt über die Kurtaxe umlegen kann, ließ das Gericht offen, meldete aber deutliche Zweifel daran an. Hinterzarten sei nicht selbst Träger des Badeparadieses und habe über den Zweckverband, in dem es zudem nur einen untergeordneten Stimmenanteil habe, nur beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten auf das Bad. Dem Kommunalabgabegesetz liege aber wohl die Vorstellung zugrunde, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhalte und „dort“ die Leistungen, Einrichtungen oder Veranstaltungen der Gemeinde in Anspruch nehme, was ein Mindestmaß an Verfügungsgewalt der Gemeinde über die Einrichtung voraussetze. Bisher habe der Gesetzgeber wohl auch nur die Kosten eines überregionalen Verkehrsverbundes ausdrücklich als kurtaxefähig eingestuft. Es sei Sache des Gesetzgebers, das Kommunalabgabengesetz entsprechend anzupassen, wenn danach auch Umlagen an sonstige Zweckverbände kurtaxefähig sein sollten.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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