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Gericht billigt Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

Datum: 14.03.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.03.2006

Das Verwaltungsgericht hat mit einem vor kurzem zugestellten Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2005 (6 K 1328/05) die Klage einer AG abgewiesen, die einen Lebensmittelmarkt mit 1.189 qm Fläche im Gewerbegebiet „Unterlohn“ der Stadt Konstanz erreichen möchte. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Das Vorhaben verstößt gegen die Festsetzung des Bebauungsplans „Unterlohn- 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002, wonach bestimmte Einzelhandelsbetriebe mit einem innenstadtrelevanten Warensortiment grundsätzlich ausgeschlossen sind. Darunter fällt auch ein großer Lebensmittelmarkt.

Der Bebauungsplan ist erforderlich, um das sog. Zentrenkonzept der Stadt Konstanz zur Stärkung der Einzelhandelsstruktur vom 30.07.1998 umzusetzen. Dieses setzt die Beschränkung der gewerblichen Nutzung in zentrumsfernen, aber für den sog. Kofferraumkunden gut erreichbaren Gewerbegebieten voraus.

Dass es zulässig ist, die Innenstadtzentren durch die Bauleitplanung zu stärken, ist allgemein anerkannt. Ein Planungsbedarf besteht gerade auch im Gebiet der Stadt Konstanz. Die Teilung des Stadtgebiets durch den Rhein erfordert zusätzlich eine städtebauliche Förderung der Einzelhandelsstruktur der leicht isoliert zwischen Fluss und Landesgrenze liegenden Innenstadt. Die Einwendung der Klägerin, das Zentrenkonzept der Stadt sei ungeeignet, greift nicht. Ganz im Gegenteil hat die Stadt eine professionelle Gutachtenstudie in Auftrag gegeben, die auf einer umfassenden Bestandsanalyse für das gesamte Stadtgebiet beruht. Zudem sollen Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe freigehalten werden.

Das Planungskonzept der Stadt Konstanz ist auch nicht überholt. Insoweit kommt es auf den August des Jahres 2002 an. Damals war das Zentrenkonzept gerade wenige Jahre alt.

Ein Fall, in dem die angegebenen Planungsziele nur vorgeschoben sind und in Wahrheit nicht verfolgt werden, liegt hier nicht vor. Allein die Zulassung von zwei Erweiterungen bereits vorhandener Betriebe beweist nicht den fehlenden Planungswillen der Stadt. Denn es bedeutet einen Unterschied, ob bereits vorhandene Betriebe erweitern dürfen oder eine Neuansiedlung erstrebt wird.

In Bezug auf den neuen Baumarkt P. ist zu berücksichtigen, dass das Zentrenkonzept in Einzelfällen die „Einrichtung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel“ zulässt und ein weiterer Baumarkt ausdrücklich angesiedelt werden sollte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die AG kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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