Navigation überspringen

Verwaltungsgericht weist Klage der Gemeinde Binzen auf Erhöhung der Lärmschutzwand an der A 98 ab

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.02.2004

Die Gemeinde Binzen begehrte die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland, die von ihr erstellte Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn A 98 zu erhöhen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage - nach zeitaufwendiger Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 28.01.2004 abgewiesen (7 K 2215/99). Die Gemeinde Binzen hatte sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf eine am 10./16.08.1995 zwischen ihr und der Bundesrepublik geschlossene Vereinbarung über den Bau von Lärmschutzmaßnahmen entlang der A 98 berufen, der u.a. ein Lageplan zu einem Vorentwurf mit Ergänzung vom 29.08.1994 zugrunde lag, in dem auch die jeweilige Höhe der Lärmschutzmaßnahme eingetragen ist. Der Auffassung der Gemeinde, aus dieser Vereinbarung ergebe sich ein Anspruch auf eine Erhöhung der Lärmschutzwand, ist das Gericht indes nicht gefolgt:

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung sei die in der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 getroffene Regelung zu Art und Umfang der Maßnahme, wonach Grundlage der Ausschreibung die im Entwurf mit Ergänzung dargestellte Lärmschutzplanung der Bundesstraßenverwaltung sei. Aus dieser Regelung ergebe sich jedoch kein Anspruch der Gemeinde auf Erstellung einer Lärmschutzwand in der von ihr gewünschten Höhe. Bei der gebotenen objektiven Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und des Zwecks der Regelung, sei nämlich davon auszugehen, dass es den Beteiligten nicht um die im Entwurf dargestellte Wandhöhe als solche, sondern um das Maß der Lärmminderung gegangen sei, also um die nach der Lärmtabelle auf dem Lageplan zum Entwurf vom 29.08.1994 zu erreichenden Minderungswerte an den Aufpunkten, an denen die Lärmsanierungswerte überschritten worden seien. Dieser sich aus der Vereinbarung allenfalls ergebende Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Lärmschutzwand, mit der die angestrebten Lärmminderungswerte entsprechend den Eintragungen in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht werden, sei durch Erfüllung erloschen. Die vorliegenden Gutachten belegten nach Auffassung der Kammer, dass mit der erstellten Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen die angestrebten Lärmminderungswerte nach der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht würden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.