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Windkraftanlage auf dem Schauinsland

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 19.06.2002

Das Verwaltungsgericht gab der Klage eines Landwirtes statt, dem von der Naturschutzbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung einer Genehmigung zum Bau einer Kleinwindkraftanlage verweigert worden war. Die Anlage soll eine maximale Nabenhöhe von 10 m sowie einen Rotordurchmesser von 5,35 m erreichen und in der Nähe von Hofsgrund am Schauinsland, dem Freiburger „Hausberg“, errichtet werden (VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2002 - 5 K 2447/00 -)

Das Verwaltungsgericht entschied, das Windrad bedürfe wegen seiner geringen Nabenhöhe keiner Baugenehmigung. Auch sei keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Naturschutzrechtliche Vorschriften stünden der Errichtung des Windrades nicht entgegen.

Eine für den Schauinsland bereits im Jahre 1939 erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung könne dem Kläger nicht entgegen gehalten werden, da sie nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei und deshalb unter dem Grundgesetz nicht fortgelten könne. Zudem sei 1996 eine Verordnung über das Naturschutzgebiet Schauinsland in Kraft getreten und habe die Schutzgebietsverordnung von 1939 abgelöst. Ihre Gültigkeit sei aber nur bis Juni 1999 befristet gewesen, so dass sie heute der Errichtung der Windkraftanlage nicht entgegen stehen könne. Zwar befinde sich der Standort der geplanten Anlage im Naturpark Südschwarzwald. Weil die Windkraftanlage aber der Energieversorgung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers dienen solle und deshalb im Außenbereich errichtet werden dürfe, sei nach der Naturparkschutzverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg keine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.

Darüber hinaus sei eine Windkraftanlage grundsätzlich im Außenbereich zulässig, wenn nicht öffentliche Belange entgegen stünden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Aufgrund der geringen Größe des Windrades und seines Standortes im Nahbereich der Gemeinde Hofsgrund liege keine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. Zudem fänden sich in der näheren Umgebung z.B. Skilifte und Telekommunikationsmaste, so dass das Windrad nicht besonders störend wirken werde. Auch beeinträchtige es nicht die Aussicht und sei aufgrund der besonderen Lage nur schwer erkennbar. Die Rotorblätter stünden voraussichtlich aufgrund der Hauptwindrichtung aus Westen im rechten Winkel zum Hang und seien daher von der gegenüberliegenden Hangseite kaum wahrzunehmen.

Die Gemeinden und die überregionalen Planungsverbände seien berechtigt, besondere Standorte für Windkraftanlagen auszuweisen und dadurch für eine sinnvolle Konzentration zu sorgen. Das sei aber für den Schauinsland nicht geschehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land Baden-Württemberg kann binnen eines Monats Berufung einlegen, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

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