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Muss eine Justizvollzugsanstalt Rundfunkgebühren bezahlen?

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.05.2002

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht auf Klage des Landes Baden-Württemberg zu befassen, das als Betreiber der Justizvollzugsanstalt Waldshut-Tiengen gegenüber dem Südwestrundfunk geltend gemacht hatte, nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern der einzelne Gefangene sei Rundfunkteilnehmer und damit rundfunkgebührenpflichtig. Hintergrund ist, dass die Justizvollzugsanstalt - in der es keine gemeinschaftliche Rundfunkanlage gibt - 27 Rundfunkgeräte vorhält, die den Strafgefangenen auf ihren Wunsch hin kostenlos für die Dauer ihres Aufenthalts überlassen werden. Das Gericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 24.4.2002 - 2 K 701/01) und sich dabei maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt:

Rundfunkgebührenpflichtig sei derjenige, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Gerät habe und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen könne. Zwar könne die Justizvollzugsanstalt nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob und welche Art von Geräten sie zur unentgeltlichen Weitergabe an Strafgefangene anschaffe und an Strafgefangene ausleihe. Sie sei bei ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei, d.h. sie könne von der Beschaffung von Hörfunkgeräten und deren Aushändigung an Strafgefangene nicht einfach nach Belieben absehen. Sie müsse vielmehr die Bindungswirkungen der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit der Strafgefangenen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beachten. Dem Radio- und Fernsehkonsum komme die Aufgabe eines wichtigen Ersatzkommunikationsmittels mit besonderer Bedeutung für die psychische Gesundheit der Gefangenen zu. Nach der Überlassung der Geräte an die Strafgefangenen habe die Justizvollzugsanstalt nicht mehr die Möglichkeit, diese jederzeit nach Belieben zurückzufordern. Zur vorzeitigen Rückgabe seien die Gefangenen nur dann verpflichtet, wenn andernfalls das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würden. Der Gefangene sei daher in der Lage, eigenverantwortlich über Gelegenheit, Inhalt und Zeitdauer des Rundfunkempfangs zu bestimmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Berufung eingelegt werden.

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