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Potenzschwäche als Krankheit?

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.02.2002

Mit dieser Frage hatte sich die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Klage eines 1947 geborenen Beamten zu befassen, der - im Verwaltungsverfahren vergeblich - vom beklagten Land Beihilfe für die Kosten eines Mittels gegen Potenzschwäche erhalten wollte. Die 6. Kammer hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 05.03.2002 - 6 K 1783/00) und sich dabei maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt: 

Die Beihilfefähigkeit eines Mittels hänge allein davon ab, ob es ein Arzneimittel sei, welches konkret für die Behandlung einer Krankheit notwendig sei. Der Rechtsauffassung, bei der sog. Potenzschwäche handle es sich nie um eine Krankheit, sei nicht zu folgen. Eine Krankheit setze (lediglich) eine Störung oder einen regelwidrigen Zustand der körperlichen oder geistigen Gesundheit voraus, die von der Norm abweiche und behandlungsbedürftig sei. Hiernach könne auch eine (nachhaltige) Potenzschwäche ein „regelwidriger Zustand“ sein, welcher der Behandlung bedürfe. Das Nachlassen der erektilen Fähigkeiten sei nicht schon von vorneherein als altersgemäß hinzunehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn es wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Folge einer Operation oder sonstigen organischen Erkrankung und nicht nur eine Begleiterscheinung allgemeiner Lebens- oder auch Altersprobleme sei. Da beim Kläger eine Krankheit gegeben sei, sei das Mittel in seinem Falle ein Arzneimittel und als solches beihilfefähig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Zulassung der Berufung beantragt werden.

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