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Kündigung der 12 Frauenheilkunde- und Geburtshilfebetten durch die Krankenkassenverbände

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.03.2002

Kündigung der 12 Frauenheilkunde- und Geburtshilfebetten durch die Krankenkassenverbände mangels zureichender Begründung rechtswidrig (VG Freiburg, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 148/00 -)

Mit dem 27-seitigen Urteil, das den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurde, gab das Verwaltungsgericht einer Klage des Ortenaukreises statt. Als Träger des Kreiskrankenhauses Ettenheim hatte der Landkreis gegen eine Teilkündigung des Krankenhausversorgungsvertrags geklagt, der mit den Krankenkassenverbänden seit 1993, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg, besteht. Die Kündigung betraf die 12 im reinen Belegarztsystem vorgehaltenen Frauenheilkunde- und Geburtshilfebetten, welche die Kassenverbände als nicht mehr leistungsfähig, wirtschaftlich und erforderlich eingestuft hatten. Genehmigt hatte die Kündigung das zum Rechtsstreit beigeladene Sozialministerium.

Das Verwaltungsgericht entschied, die Kündigung sei jedenfalls infolge ihrer nicht ausreichenden Begründung durch die Kassen rechtswidrig:

An Ergebnissen einer einvernehmlichen Qualitätsprüfung fehle es. Eine Mindestzahl von jährlich 500 Geburten - diese wurden in Ettenheim bislang nie erreicht - habe nicht zum Maßstab gemacht werden dürfen, da diese Zahl als bloße Zukunftsanforderung für die Bewertung eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus keine Bedeutung habe. Da medizinische Leistungsfähigkeit keine Routine für jedes theoretisch denkbare Beschwerdebild erfordere, könne aus einer bei kleinen Häusern geringeren Fallzahl nicht auf Leistungsunfähigkeit geschlossen werden. Grundversorgungskrankenhäuser wie dasjenige in Ettenheim müssten sich auch nicht an  den Geburtenzahlen eines der Zentralversorgung dienenden Krankenhauses - wie etwa des Klinikums Lahr- messen lassen. Die Kassenverbände hätten auch keine Anhalts-punkte für ein gegenüber den anderen Krankenhäusern deutlich über-durchschnittliches Preis-Leistungsverhältnis dargelegt.

Im Ortenaukreis bestehe zwar, wie die Kassenverbände richtig angenommen hätten, ein zur Kündigung berechtigendes Überangebot an Betten im Bereich Frauenheilkunde/ Geburtshilfe. Die damit grundsätzlich zulässige aber auch gebotene Auswahlentscheidung unter mehreren Plankrankenhäusern sei im konkreten Fall jedoch ebenfalls nicht ausreichend begründet. Angesichts eines in der Vergangenheit im ge-samten Landkreis festzustellenden Bettenüberhangs allein darauf abzustellen, dass es leistungsfähigere und wirtschaftlichere Fachabteilungen geben möge, sei zu streng und im konkreten Fall zu sehr auf den Standort Ettenheim fixiert gewesen. Die Kassenverbände hätten insoweit ihren gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum bei ihrer Auswahlentscheidung nicht ausreichend aus-geschöpft. Sie hätten nicht alle der insgesamt 8 Frauenheilkunde- und Geburtshilfeabteilungen im Landkreis in den Blick genommen, die der Zahl ihrer Planbetten nach durchaus ebenfalls die Kündigung einer ganzen Abteilung hätten nahe legen können. Die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dieser anderen Häuser sei zudem nicht ermittelt und belegt worden. Die auch durch die Mehrzahl von ihnen nicht erreichte Zahl von 500 Geburten/Jahr habe nicht zur Messlatte gemacht werden dürfen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei auch, dass unter dem Gesichtspunkt einer ortsnahen Grundversorgung auch ein weniger leistungsfähiges kleines Haus mit Belegarztsystem einem der überörtlichen gehobenen Breitenversorgung dienenden größeren Haus vorzuziehen sein könnte. Soweit bei der Auswahlentscheidung im Ansatz zu Recht auf räumliche Nähe der ersatzweise zur Verfügung stehenden Frauenheilkunde- und Geburtshilfeabteilungen in den Krankenhäusern in Lahr und Herbolzheim abgestellt worden sei, sei ungeklärt geblieben, ob auch für andere Orte im Verwaltungsraum Ettenheim noch von Wohnortnähe zu diesen Nachbarkrankenhäusern gesprochen werden könne. Schließlich fehlten Darlegungen dazu, wie sich die Teilkündigung auf den wirtschaftlichen Betrieb des Restkrankenhauses in Ettenheim auswirke und ob bei Fortbestand der Abteilungen Chirurgie und Inneres überhaupt personell ein ausreichender wirtschaftlicher Einspareffekt zu erzielen sei.

Wegen der Aufhebung der Kündigung durch das Urteil ist derzeit vom ungekündigten Fortbestand der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Ettenheim auszugehen. Dabei könnten es die Kassen bewenden lassen. Das Urteil schließt es allerdings auch nicht aus, dass die Kassen nach neuer Prüfung und Abwägung eine neue Kündigung aussprechen, die den genannten gerichtlichen Anforderungen an ihre Begründung genügen könnte. Die Kassen könnten schließlich auch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der in vielen Teilpunkten für das Recht der Krankenhausversorgung bedeutsamen Sache die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Von dieser Möglichkeit können die Beteiligten binnen eines Monats nach Urteilszustellung Gebrauch machen.

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