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Zwangsgeld gegen Nacktjogger ist rechtmäßig

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.03.2002

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4000,- DM zurück (Beschluss vom 21.03.2002 - 4 K 2064/01).

Die Stadt Freiburg hatte dem Antragsteller bereits im März 1999 untersagt, sich nackt auf öffentlichen Flächen der Stadt aufzuhalten, und die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Den damals vom Antragsteller gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die später erhobene Klage hatte der Antragsteller wieder zurückgenommen.

Im Oktober 2001 berichtete eine Zeugin der Polizei, sie habe den Antragsteller abends beim Nacktjoggen in einer Straße in Freiburg gesehen. Die Stadt Freiburg setzte daraufhin das Zwangsgeld fest.

Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts entschied nun, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die Zeugin den Antragsteller erkannt habe. Offen bleiben könne, ob den Angaben des Antragstellers Glauben geschenkt werden könne, wonach er seinen Penis an jenem Abend mit einem undurchsichtigen, hautfarbenen Damenstrumpf verhüllt habe. Auch dann liege ein Verstoß gegen das Verbot, sich nackt in der Öffentlichkeit aufzuhalten, vor. Entscheidend sei nicht, dass der Antragsteller überhaupt keine stofflichen Teile an seinem Körper trage. Es komme vielmehr darauf an, dass er von Dritten als unverhüllt bzw. unbedeckt wahrgenommen werden könne, es für Dritte also scheine, als trage er keine Kleidung. Im Übrigen habe die Stadt Freiburg ihre Verbotsverfügung vor allem deshalb erlassen, um der Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch den Antragsteller zu begegnen. Eine „Belästigung der Allgemeinheit“ im Sinne von § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz liege auch dann vor, wenn der Antragsteller seinen primären Geschlechtsbereich mit hautfarbenem Stoff verhüllt haben sollte. Denn durch das Verhalten des Antragstellers werde das Scham- und Anstandsgefühl der sich ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.


 

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