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Leiter eines städtischen Bauhofs kann nicht zugleich Mitglied des Gemeinderats sein

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.07.2001

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat sich zu der Frage geäußert, ob der Leiter eines städtischen Bauhofs zugleich Mitglied des Gemeinderats sein kann. Es hat diese Frage in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Achern und dem Regierungspräsidium Freiburg verneint (Beschluss vom 26.6.2001, Az. 9 K 875/01).

Nach Art. 137 des Grundgesetzes könne die Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Dieser Ermächtigung entspreche eine Vorschrift der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, wonach Beamte und Angestellte der Gemeinde nicht Gemeinderäte sein können. Sinn dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung sei es, die organisatorische Gewaltenteilung zu sichern. Es lasse sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter sei und zugleich dem Rat der Gemeinde angehöre. Gerade in Gemeinden sei die Gefahr einer gewissen Verflechtung auf lokaler Ebene nicht von der Hand zu weisen.

Der Leiter des städtischen Bauhofs sei Angestellter der Stadt Achern und nicht etwa nur Arbeiter. Ihm seien insgesamt 30 Mitarbeiter untergeordnet. Er koordiniere die Arbeitseinteilung und kontrolliere den Arbeitsablauf. Ferner sei er für die Auftragsabwicklung incl. der Überwachung von Tätigkeiten von Privatunternehmern zuständig. Anschaffungen für den laufenden Betrieb tätige er selbständig, während er Geräte im Einvernehmen mit dem Bauamt beschaffe. Für seine Tätigkeit und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehe ihm ein Dienstwagen (unentgeltlich) zur Verfügung. Unter diesen Umständen bestehe kein Zweifel daran, dass er nach der Verkehrsanschauung als (möglicherweise sogar leitender) Angestellter anzusehen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Zulassung der Beschwerde beantragt werden.

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