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Notarzteinsatzfahrzeuge von Paramed: Vorläufige Stilllegung bestätigt

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.07.2001

Mit Beschluss vom 28.06.2001 (3 K 938/01), der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg einen Antrag der Paramed auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Einsatz von Not­arzteinsatzwagen mit sofortiger Wirkung untersagende Verfügung des Landrats­amts Lörrach abgelehnt.

Das die grundsätzliche Frage einer Tätigkeit der Antragstellerin in der Notfallrettung mit Rettungswagen betreffende Verfahren (3 K 1102/00) ist auf den 25.07.2001 terminiert. Dort ist primär die Frage zu klären, ob Paramed aufgrund von Bestandsschutz die Notfallrettung mit Rettungswagen betreiben kann. Vorlie­gend sei aber festzustellen, dass jedenfalls der neu aufgenommene Betrieb von Notarztein­satzfahrzeugen durch die Antragstellerin ersichtlich rechtswidrig sein dürfte. Denn dieser Betrieb sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt und könne auch im Hinblick auf die erst 2001 erfolgte Betriebsaufnahme bereits vom Ansatz her nicht etwaigem ‑ übergreifendem - Bestandsschutz unterfallen. Das Ret­tungs­dienstgesetz vom 16.07.1998 habe nämlich die Notfall­rettung 8209; wegen ihrer wichtigen Funktion für die Rettung von Men­schenleben - grundsätz­lich aus­schließlich sogenannten Leistungs­trägern - u.a. DRK, ASB, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst - vor­behalten. Dies habe zur Folge, dass auf­grund des neuen Rechts jedenfalls ein - wie hier erweitertes - Tä­tigwerden privater Unter­neh­mer in der Notfallret­tung - gleich welchen Umfangs - grundsätzlich nicht möglich sei. Unerheblich sei insoweit die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die bedarfsge­rechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen der Rettungs­dienste sicher­gestellt sei. Selbst wenn eine bedarfsgerechte Versorgung der Be­völkerung objektiv nicht sichergestellt sein sollte, würde dies dennoch offensichtlich je­denfalls keine Befugnis der Antragstellerin begründen, ohne Genehmigung „auf eigene Faust“ im Bereich des Einsatzes von Notarzteinsatzfahr­zeugen möglicherweise vor­han­dene Defizite auszuräumen. Vielmehr wäre dann der Land­kreis als subsidiärer Pflicht­trä­ger gehalten, eine Sicherstellung der Versorgung zu ge­währleisten. Ein dennoch genehmigungslos erfolgendes Tätigwerden der Antragstellerin aus ihrer Sicht im Interesse des Notfallpatienten möge zwar achtenswert sein, sei jedoch mit der geltenden Rechts­lage, an die die Kammer nach Art.20 Abs.3 GG gebunden sei, nicht zu vereinbaren.

Gegen diese Entscheidung kann Paramed binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen.

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