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Notarzteinsatzfahrzeuge von Paramed: Vorläufige Stilllegung bestätigt
Datum: 01.02.2006
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.07.2001
Mit Beschluss vom 28.06.2001 (3 K 938/01), der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg einen Antrag der Paramed auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Einsatz von Notarzteinsatzwagen mit sofortiger Wirkung untersagende Verfügung des Landratsamts Lörrach abgelehnt.
Das die grundsätzliche Frage einer Tätigkeit der Antragstellerin in der Notfallrettung mit Rettungswagen betreffende Verfahren (3 K 1102/00) ist auf den 25.07.2001 terminiert. Dort ist primär die Frage zu klären, ob Paramed aufgrund von Bestandsschutz die Notfallrettung mit Rettungswagen betreiben kann. Vorliegend sei aber festzustellen, dass jedenfalls der neu aufgenommene Betrieb von Notarzteinsatzfahrzeugen durch die Antragstellerin ersichtlich rechtswidrig sein dürfte. Denn dieser Betrieb sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt und könne auch im Hinblick auf die erst 2001 erfolgte Betriebsaufnahme bereits vom Ansatz her nicht etwaigem ‑ übergreifendem - Bestandsschutz unterfallen. Das Rettungsdienstgesetz vom 16.07.1998 habe nämlich die Notfallrettung 8209; wegen ihrer wichtigen Funktion für die Rettung von Menschenleben - grundsätzlich ausschließlich sogenannten Leistungsträgern - u.a. DRK, ASB, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst - vorbehalten. Dies habe zur Folge, dass aufgrund des neuen Rechts jedenfalls ein - wie hier erweitertes - Tätigwerden privater Unternehmer in der Notfallrettung - gleich welchen Umfangs - grundsätzlich nicht möglich sei. Unerheblich sei insoweit die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen der Rettungsdienste sichergestellt sei. Selbst wenn eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung objektiv nicht sichergestellt sein sollte, würde dies dennoch offensichtlich jedenfalls keine Befugnis der Antragstellerin begründen, ohne Genehmigung „auf eigene Faust“ im Bereich des Einsatzes von Notarzteinsatzfahrzeugen möglicherweise vorhandene Defizite auszuräumen. Vielmehr wäre dann der Landkreis als subsidiärer Pflichtträger gehalten, eine Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten. Ein dennoch genehmigungslos erfolgendes Tätigwerden der Antragstellerin aus ihrer Sicht im Interesse des Notfallpatienten möge zwar achtenswert sein, sei jedoch mit der geltenden Rechtslage, an die die Kammer nach Art.20 Abs.3 GG gebunden sei, nicht zu vereinbaren.
Gegen diese Entscheidung kann Paramed binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen.