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Errichtung einer Mobilfunkanlage in Konstanz-Litzelstetten rechtmäßig

Datum: 15.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.12.2005

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Ob der Bebauungsplan "Litzelstetten-West" nichtig ist, kann offen bleiben. Sofern der Bebauungsplan zu beachten ist, ist das Vorhaben zulässig, denn der Plan weist für den Bereich des Vorhabens ein Dorfgebiet aus, das u.a. der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben wie Mobilfunkanlagen dient. Auch bei Ungültigkeit des Bebauungsplans ist das Vorhaben zulässig, denn es fügt sich als nicht störender Gewerbebetrieb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch Wohnnutzung und Elemente eines Misch- und Dorfgebiets geprägt ist.

Schließlich ist die Mobilfunkanlage auch nicht wegen ihres Erscheinungsbilds störend. Das Ortsbild von Litzelstetten hat - auch hinsichtlich der Dachlandschaft - jedenfalls im Bereich des Vorhabens keine charakteristischen Eigenheiten, die ihm eine herausragende Prägung verleihen. Vielmehr handelt es sich um ein dörfliches Ortsbild, wie es überall vorgefunden werden kann. Im Hinblick auf das Ortsbild scheidet eine Beeinträchtigung auch aus, soweit es von einem erhöhten Standort in den Blick genommen wird. Das Gericht hat sich hierzu auf den Aussichtspunkt Purren begeben, von dem aus man nach Aussagen der Vertreter der Stadt Konstanz und der Ortschaft den besten Blick auf den Ort hat und die Beeinträchtigung deshalb "ins Auge stechen" soll. Tatsächlich waren von diesem Aussichtspunkt aus die bereits vorhandenen Antennen überhaupt nicht zu sehen; lediglich mehrere Wohnblocks beeinträchtigten den Blick auf den Bodensee. Die Antennenanlage wirkt daher auch nicht verunstaltend. Antennenmasten mögen zwar keine Bereicherung des Ortsbildes darstellen, als grob unangemessenen ästhetischen Missgriff, der den dringenden Wunsch nach Abhilfe herausfordert, werden sie aber im Allgemeinen nicht empfunden. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Konstanz kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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