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Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

Datum: 16.03.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.03.2007

Dem Betreiber einer Automatenvideothek hat das Verwaltungsgericht mit einem vor kurzem zugestellten Beschluss ( Beschl. v. 07.03.2007 - 5 K 311/07) vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Die Stadt Achern hatte ihm sofort vollziehbar den Betrieb seiner Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung seines dagegen erhobenen  Widerspruchs wieder her.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien zumindest offen. Es sei nämlich fraglich, ob der Betrieb der Automatenvideothek tatsächlich im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes eine „öffentlich bemerkbare Arbeit“ darstelle, „die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen“, wie dies die Behörde mit ihrer Verfügung annehme.

Sonn- und Feiertage dienten der Erholung in einer Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe frei von werktäglicher Hektik und Geschäftstätigkeit. Der Betrieb einer Automatenvideothek widerspreche dieser Zielsetzung nicht, sondern diene gerade an Wochenenden und Feiertagen der Erfüllung eines Freizeitbedürfnisses, das sich z.B. je nach Wetter oder dem Inhalt des Fernsehprogramms auch spontan ergeben könne. Ein automatisierter Verleih sei wohl ebenso wenig störend wie etwa die allseits akzeptierte Benutzung von Geldautomaten an Wochenenden. Ein solcher Betrieb werde in der Regel nicht als eine störende werktägliche Arbeit angesehen und stoße nicht auf kritische Aufmerksamkeit. In einigen Bundesländern sei ein feiertäglicher Betrieb von Automatenvideotheken sogar ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Eventuellen Missständen z.B. durch parkende Autos, die auch an Werktagen auftreten, sei ordnungs- und baurechtlich zu begegnen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden.

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