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Antrag gegen Bedarfsparkplatz Eselswiese in Konstanz abgelehnt

Datum: 23.08.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.08.2007

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.8.2007 - 6 K 1488/07 - einen Antrag zweier Nachbarinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für einen Bedarfsparkplatz für 200 Stellplätze auf der Eselswiese in Konstanz abgelehnt.
Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Das Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerinnen. Es werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorgesehene Nutzung kann gegebenenfalls nachträglich eingeschränkt werden. Dabei ist neben der Schließung des Bedarfparkplatzes auch für die Ausfahrt bereits um 20:00 Uhr oder der Öffnung des Bedarfparkplatzes erst, wenn der Parkplatz am Schwimmbad Horn voll belegt ist, auch eine Beschränkung der Zahl der Stellplätze und die Durchführung schalldämmender Maßnahmen möglich. Selbst wenn sich herausstellen sollte - was derzeit nicht wahrscheinlich ist -, dass jegliche Nutzung des Parkplatzes die Antragstellerinnen in ihren Rechten verletzt, würde ein Fortbestehen des Schotterrasens die Antragstellerinnen nicht beeinträchtigen. Weiter erscheint es als ausgeschlossen, dass die Lärmimmissionen so hoch sind, dass sie den Antragstellerinnen nicht einmal vorübergehend zugemutet werden können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim entscheidet.

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