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Errichtung einer Mobilfunkanlage in Orsingen-Nenzingen ist rechtmäßig

Datum: 28.08.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 28.08.2007

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2007 (6 K 2169/05) einer Klage der Deutschen Funkturm GmbH gegen die Stadt Stockach auf Genehmigung einer Mobilfunkanlage in Orsingen-Nenzingen stattgegeben; die Gemeinde Orsingen-Nenzingen - die ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert hatte - war zu dem Rechtsstreit beigeladen worden.

Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Erteilung der Baugenehmigung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet Hardt“ nicht entgegen. Das Bauvorhaben soll eine Höhe von 14,0 m haben. Die maximale Bebauungshöhe ist zwar nach dem der Bebauungsplan auf 8,0 m bzw. im östlichen Teil des Grundstücks sogar nur auf 6,0 m „Firsthöhe“ begrenzt. Die Regelungen des Bebauungsplanes beziehen sich ausdrücklich nur auf die Firsthöhe baulicher Anlagen, mithin betreffen sie auch nur Anlagen mit einem First. Bauliche Anlagen, die über keinen First verfügen, unterliegen folglich hinsichtlich der Höhe keinen Einschränkungen.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Stockach und die Gemeinde Orsingen-Nenzingen können beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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