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Verwaltungsgericht weist Klage von Anwohnern gegen Steinbruch bei Brunnadern (Stadtteil von Bonndorf im Schwarzwald) ab

Datum: 08.01.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 08.01.2008

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mehrerer Bewohner von Brunnadern gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Waldshut für die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs abgewiesen. Der Steinbruch soll unweit von Brunnadern an der Abzweigung der K 6515 von der B 315 errichtet werden. Das Abbaugebiet ist im Regionalplan als Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (Festgestein) ausgewiesen.

In dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil (3 K 1407/06), das aufgrund der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2007 ergangen ist, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Waldshut verletze keine die Kläger schützenden Vorschriften. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sei der Steinbruch so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (so genannte Schutzpflicht). Schädliche Umwelteinwirkungen seien auch die von den Klägern gerügten Erschütterungen sowie Staub- und Lärmimmissionen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Ortsteil Brunnadern um ein allgemeines Wohngebiet handele, so sei mit der in der Genehmigung erfolgten Festlegung des Lärmgrenzwerts von 49 dB(A) für die Ortsmitte von Brunnadern die Schutzpflicht in Bezug auf die Kläger erfüllt. Nach der TA-Lärm betrage der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A). Der für nachts geltende Wert sei hier nicht von Interesse, da nur tagsüber gearbeitet werden solle. Ob die in der Genehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern betreffe deren Vollzug. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine etwaige Fehlerhaftigkeit der erfolgten Messungen und - in deren Folge - der festgesetzten Grenzwerte in dem Sinne offenkundig wäre, dass die Werte offensichtlich nicht eingehalten werden könnten. Hierfür lägen jedoch auch unter Berücksichtigung des von den Klägern vorgelegten Gutachtens des Ökoinstituts keine Anhaltspunkte vor. Aufgrund des im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachtens des TÜV-Süd sei belegt, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Ob sie tatsächlich eingehalten würden, sei eine Frage der Überwachung. Hierzu sei in der Genehmigung angeordnet, dass die Einhaltung der Immissionsbeiträge nach Aufnahme der vorbereitenden Aufschlussphase durch eine Abnahmemessung nachzuweisen sei. Die Befürchtung der Kläger, durch Sprengungen komme es zu unzumutbaren Erschütterungen, sei nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach dem im Genehmigungsverfahren eingeholten sprengtechnischen Immissionsgutachten gingen von den Sprengungen „definitiv“ keine schädigenden Erschütterungsabstrahlungen aus. Bezüglich der Staubimmissionen stelle das Gutachten des TÜV-Süd eindeutig fest, dass durch den Betrieb des Steinbruchs die Grenzwerte der TA-Luft durch die zu erwartenden Staubniederschläge nicht annähernd erreicht würden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger könne auch insoweit ausgeschlossen werden.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können dagegen binnen eines Monats nach Erhalt des Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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