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Rücknahme der Einbürgerung zulässig bei Verdacht der Unterstützung des "Kalifatstaats" und arglistigem Verschweigen eines Strafverfahrens

Datum: 23.01.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.01.2008

Mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage eines ursprünglich türkischen Staatsangehörigen gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung als Deutscher durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis abgewiesen ( Urt. v. 05.12.2007 - 1 K 1851/06 - ).

Der Kläger hält sich seit 1980 mit seiner Familie legal in Deutschland auf und hatte im September 2002 beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis seine Einbürgerung als Deutscher beantragt. Dabei hatte er schriftlich erklärt, dass er keine gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen verfolge oder unterstütze. Mit einem Merkblatt hatte ihn die Behörde darauf hingewiesen, er müsse ihr bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auch nachträgliche Veränderungen, insbesondere auch die spätere Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anzeigen.

Von Anfang 2000 bis Ende 2003 verkehrte er in der „Muslim Gemeinde Blumberg“, einer wegen ihrer Beziehung zu der verbotenen Organisation „Kalifatstaat“ gleichfalls schon seit 2001 verbotenen Vereinigung. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Dezember 2003 wurden bei ihm umfangreiches Propagandamaterial und Publikationen sowie Symbole (Wimpel) des verbotenen „Kalifatstaats“ sichergestellt. Anschließend wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gegen ihn eingeleitet, was er dem Landratsamt aber nicht mitteilte. Nach seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bürgerte ihn das Landratsamt schließlich im Februar 2005 ein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde im März 2005 eingestellt, weil zwar der Straftatbestand erfüllt war, aber im Hinblick auf das nur geringe Maß der nachweisbaren Aktivitäten wegen Geringfügigkeit der Schuld auf eine Bestrafung verzichtet werden konnte.


Nach Anhörung des Klägers zu seiner Beziehung zum „Kalifatstaat“ nahm das Landratsamt im Januar 2006 die Einbürgerung des Klägers zurück. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgericht, das seine Klage abwies und dazu im Wesentlichen ausführte:
Der Besitz von Publikationen und Symbolen des verbotenen „Kalifatstaats“ sowie das mindestens dreijährige Verkehren in einer ebenfalls verbotenen Teilorganisation begründe auch ohne formale Mitgliedschaft den einer Einbürgerung entgegenstehenden konkreten Verdacht der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung. Die daher zu Unrecht erteilte Einbürgerung habe das Landratsamt zu Recht zurückgenommen. Es sei zwar dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er im Einbürgerungsverfahren unwahre Angaben gemacht habe, zumal er nicht zum „Kalifatstaat“ befragt worden sei. Auch dass es sich bei der im September 2002 abgegebenen Loyalitätserklärung um ein bewusstes bloßes Lippenbekenntnis gehandelt habe, sei nicht nachzuweisen. Seine Angabe, es liege kein Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, sei damals im September 2002 auch noch zutreffend gewesen.

Der Kläger habe aber der Behörde vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde arglistig verschwiegen, dass im Dezember 2003 gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Spätstens seit der Wohnungsdurchsuchung und dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung sei ihm bewusst gewesen, dass dies für das noch laufende Einbürgerungsverfahren relevant und anzeigepflichtig sei. Dass das Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei, sei unerheblich, weil dies erst nach der Einbürgerung geschehen sei. Die behauptete Arglosigkeit des Klägers sei ihm nicht abzunehmen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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