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Klage gegen Polizeikessel abgewiesen

Datum: 10.03.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 10.03.2008

Mit einen den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 19.02.2008 (3 K 1551/07) hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der am 29.07.2006 für ca. anderthalb bis zwei Stunden in einem Polizeikessel eingeschlossen worden war.

Vom 26.07.2006 bis zum 30.07.2006 fand in Freiburg ein Festival unter dem Motto „Do it yourself - against the state“ (d.i.y.) statt. Im Internet war ohne Nennung eines Veranstalters ein Programm veröffentlicht worden. Es waren neben Workshops, Kino, Party mit Konzert u.a. am 28.07.2006 eine „Street action“ und am Samstag, dem 29.07.2006, eine Aktion geplant, die als „Reclaim the streets“ (RTS) bezeichnet wurde. Im Laufe des Samstagnachmittags kesselte die Polizei auf dem Platz der Alten Synagoge ca. 200 bis 300 Personen ein (darunter den Kläger), die sich erst nach Feststellung ihrer Identität wieder entfernen durften. Der Kläger klagt nachträglich auf Feststellung, dass die ihn betreffenden polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Sonstige polizeiliche Maßnahmen, die im Rahmen des d.i.y. - Festivals gegenüber anderen Personen durchgeführt worden waren, waren nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der am 19.02.2008 durchgeführten mehrstündigen Verhandlung, in der der Kläger zum Ablauf der Ereignisse befragt und die Grünen-Stadträte Monika Stein und Coinneach McCabe als Zeugen angehört worden waren, die Klage abgewiesen. Im Urteil führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Die gegen den Kläger am 29.07.2006 getroffenen polizeilichen Maßnahmen (Festhalten durch Einkesselung und anschließende Identitätsfeststellung) seien rechtmäßig. Die Polizei habe auf der Grundlage des Polizeigesetzes handeln dürfen und nicht vorrangig das Versammlungsgesetz anwenden müssen. Denn weder sei das RTS insgesamt noch die von der Polizei eingekesselte Menschenansammlung auf dem Platz der Alten Synagoge als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes bzw. des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren. Die im Rahmen des RTS durchgeführten Einzelaktionen hätten jedenfalls in ihrer Gesamtheit keinen versammlungsrechtlichen Charakter und daher nicht zur Folge gehabt, dass jede Einzelaktion versammlungsrechtlichen Schutz genösse unabhängig davon, ob sie selbst als Versammlung zu qualifizieren sei. Da die Einzelaktionen über die Freiburger Innenstadt hinweg und damit räumlich durch Häuserblocks und Straßen voneinander getrennt stattgefunden hätten, fehle es bereits an der örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen. Auch eine gemeinschaftliche Meinungsbildung oder -kundgebung (aller am RTS beteiligten Personen) sei unter diesen Umständen nicht möglich. Dies gelte umso mehr, als die Einzelaktionen unabhängig voneinander stattgefunden hätten und ein Leiter, der koordinierend hätte tätig werden können, nicht vorhanden gewesen sei. Die Polizei habe zwar selbst vorgetragen, dass einzelne Aktionen im Rahmen des RTS die Merkmale einer Versammlung erfüllt und dementsprechend versammlungsrechtlichen Schutz genossen hätten. Für die Menschenansammlung auf dem Platz der Alten Synagoge habe dies jedoch nicht gegolten. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Angaben der vernommenen Zeugen oder den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergebe sich, dass die Menschenansammlung - wie dies für die Annahme einer Versammlung erforderlich sei - auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen sei. Auch hinsichtlich anwesender Künstlergruppen sei nicht feststellbar, dass deren Darbietungen nicht nur der Freizeitgestaltung bzw. der Befriedigung kultureller Bedürfnisse, sondern auch der Kundgabe oder Erörterung einer Meinung gedient hätten.

Da die Menschenansammlung auf dem Platz der Alten Synagoge keine Versammlung gewesen sei, sei die Identitätsfeststellung nach dem Polizeigesetz erlaubt gewesen. Im konkreten Fall habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Zwar hätten sich die Personen in der Menschenansammlung friedlich verhalten, so dass von ihnen gegenwärtig noch keine Störung ausgegangen sei. Die Menschenansammlung sei jedoch vor dem Hintergrund der Gesamtvorgänge in Freiburg im Zusammenhang mit dem d.i.y. - Festival zu sehen. Während dieser Veranstaltung sei es in Freiburg wiederholt zu Störungen der öffentlichen Sicherheit gekommen. Eine illegale Wagenburg habe ein freies Areal besetzt, das die Polizei zwangsweise geräumt habe. Beim Versuch der Festnahme eines Graffiti-Sprayers sei ein Polizist durch Angreifer schwer am Auge verletzt worden. Weitere Gewalttätigkeiten seien zu befürchten gewesen. Aufschriften an Haltestellen („Wir wollen mehr Polizisten mit Augenklappen“) hätten dies verdeutlicht. Zahlreiche Personen seien bis zum Ende des d.i.y. - Festivals mit einem Aufenthaltsverbot für die Gemarkung Freiburg belegt worden. Am Mittag des 29.07.2006 sei es in Freiburg in der Innenstadt zu Störungen des Nahverkehrs gekommen. Stelle man weiter in Rechnung, dass sich nach Angaben der Polizei auf dem Platz der Alten Synagoge auch mehrere Vermummte und bereits mit Aufenthaltsverbot versehene Personen aufgehalten hätten, so sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass von Mitgliedern der Menschenmenge alsbald ebenfalls Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgehen würden. Bei dieser Gefahrenlage sei die Identitätsfeststellung gerechtfertigt gewesen. Es habe sich auch um eine geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt. Sie habe einerseits dazu gedient, der Polizei Daten für weitere Entscheidungen zu liefern bzw. die Teilnehmer der Menschenansammlung durch Aufdecken ihrer Identität von Gewalttaten abzuschrecken. Anders als anonym bleibende Personen hätten sie nach der Identitätsfeststellung nämlich damit rechnen müssen, für eventuelle Störungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe angesichts der beschriebenen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem d.i.y. - Festival  von der Polizei nicht verlangt werden können, dass sie die Menschenmenge nur begleite und abwarte, bis es zu dann nur schwer in den Griff zu bekommenden Störungen mit möglicherweise schweren Personen- und Sachschäden in der am Samstagnachmittag belebten Freiburger Innenstadt komme.

Die Identitätsfeststellung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig gewesen. Die Art und Weise ihrer Durchführung lasse eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht erkennen. Bei sommerlichen Temperaturen sei Schatten durch Bäume gewährleistet gewesen. Der Kläger hätte die Dauer des Verbleibs im Polizeikessel - nach seinen Angaben zwei Stunden, nach denen der Polizei höchstens 90 Minuten - durch Kooperation bei der Identitätsfeststellung beeinflussen können. Seine Behauptung, die Polizei habe ihm nach der Identitätsfeststellung ein Aufenthaltsverbot erteilt, sei nicht belegt.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig Der Kläger kann dagegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

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