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Keine Befreiung von der Studiengebühr für zöliakiekranken Studenten

Datum: 02.06.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.06.2008

Die Universtität Freiburg ist nicht verpflichtet, einen an Zöliakie erkrankten Studenten von der Studiengebührenpflicht zu befreien. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund mündlicher Verhandlung mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urt. v. 7.5.2008 - 1 K 1001/07).

Geklagt hatte ein Student, der an der chronischen Stoffwechselerkrankung Zöliakie leidet. Diese Krankheit besteht in der Unverträglichkeit des Klebereiweißstoffs „Gluten“, das in zahlreichen Getreidesorten und Lebensmitteln sowie in Fertigprodukten in Form von Emulgatoren, Stabilisatoren u.sw. enthalten ist und massiv die Verdauungstätigkeit des Erkrankten behindert und stört. Therapierbar ist die Erkrankung nicht. Ihre Folgen (Durchfall, Erbrechen, Gewichtsverlust, Lethargie etc.) können nur durch eine strenge glutenfreie Ernährung vermieden werden.  Kartoffeln, Salate, Früchte, Fleisch, Fisch, Eier und Milchprodukte können dabei verzehrt werden, wenn sie keine sonstigen glutenhaltigen Zusatzstoffe oder Zubereitungen aufweisen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe einen erheblichen zeitlichen Nachteil beim Studieren, da er keine Mahlzeiten in der Mensa oder am Imbissstand zu sich nehmen könne, sondern gezwungen sei, sich jeden Abend zu Hause eine warme Mahlzeit selbst zuzubereiten und dazu täglich frische Zutaten einkaufen müsse. Außerdem müsse er zeitaufwendig seine glutenfreien Nahrungsmittel in verschiedenen Spezialgeschäften einkaufen und benötige auch sonst beim Einkaufen mehr Zeit durch Prüfung der Inhaltsstoffangaben auf Glutenfreiheit. Schließlich habe er einen erhöhten Planungs- und Organisationsaufwand, da er seine gesamte Nahrungsaufnahme am Tag immer streng an seiner Diät orientieren müsse. Hinzu kämen häufige Ausfallzeiten infolge unverschuldeter, nämlich trotz aller Sorgfalt unvermeidlicher Aufnahme von Spurenelementen von Gluten in der Nahrung. Schließlich habe er durch die glutenfreie Ernährung einen finanziellen Mehrbedarf von 150 Euro im Monat, den er durch Jobben neben dem Studium abdecken müsse.

Das Gericht entschied nach ausführlicher Anhörung des Klägers, das Hochschulgebührengesetz gewähre ein Befreiung nicht als Entschädigung für den zweifellos gegebenen Verlust an Lebensqualität, an dem jeder Behinderte leide, sondern setze eine „erhebliche studienerschwerende Auswirkung“ der hier unstreitig gegebenen Behinderung voraus. Daran fehle es aber im Fall des Klägers. Die Behinderung müsse sich zwar nicht „studienzeitverlängernd“ auswirken. Vor dem Hintergrund aber, dass das Gesetz die Befreiung ggf. schon ab dem ersten Semester und ohne jede Abstufung im vollen Umfang der Studiengebühr von 500 Euro je Semester gewähre, und gemessen am Gewicht der sonstigen gesetzlichen Befreiungstatbestände sei  nur ein behinderungsbedingter Zeitnachteil beim Studieren „erheblich“, der mindestens mehrere Stunden am Tag umfasse, so wie etwa der Zeitaufwand für die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes, für den Studierende von der Gebühr freigestellt würden.

Ein solcher Zeitnachteil liege beim Kläger eindeutig nicht vor. Der zeitliche Mehrbedarf für Einkauf von Lebensmitteln und die Zubereitung von Mahlzeiten betrage gegenüber einem durchschnittlich gesunden Studierenden vielleicht ein halbe Stunde pro Tag. Glutenfreie Nahrungsmittel seien inzwischen auch in Supermärkten und Drogerien zunehmend erhältlich. Aufgrund entsprechender Listen glutenfreier Lebensmittel und der mehr als zweijährigen Erfahrung des Klägers mit der glutenfreien Diät sei auch der zusätzliche Zeitaufwand für die Auswahl an Lebensmitteln sehr begrenzt. Beim Einkaufen könne sich der Kläger Vorräte anlegen, tagsüber könne er sich aus mitgebrachten glutenfreien Nahrungsmitteln ernähren. Nur durchschnittlich einmal im Monat komme es nach Angaben des Klägers zu einer Ausfallzeit infolge eines Diätfehlers. Der finanzielle Mehrbedarf belaufe sich nach den Sozialleistungsrichtsätzen auf eine Summe von knapp 70 Euro monatlich.  Der Kläger jobbe ohnehin 9 Stunden pro Woche, um sein sonstiges Studentenleben zu finanzieren. Selbst wenn er einen Teil des damit erzielten Verdienstes für den Mehrbedarf aufwenden müsse, ergebe sich daraus allenfalls eine zeitliche Belastung von wöchentlich maximal 2 bis 3 Stunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Der Kläger kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils dagegen Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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