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Tierheim in Hornberg darf wieder geöffnet werden

Datum: 10.12.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 10.12.2008

Die Schließung eines Tierheims in Hornberg im Schwarzwald muss vorläufig rückgängig gemacht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 09.12.2008 - 2 K 1500/08 -. Das Landratsamt Ortenaukreis hatte im Juli 2008 gegenüber dem Betreiber des Tierheims u.a. die Erlaubnis zum Halten von Hunden und Katzen widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht gab nun dem Eilantrag des Betreibers statt, allerdings nur unter Auflagen. Danach muss er gewisse Höchstzahlen an Hunden und Katzen einhalten und einen ausgebildeten Tierpfleger als verantwortlichen Leiter bestellen sowie ein Tierbestandsbuch führen. Hunde und Katzen, insbesondere aus außereuropäischen Ländern wie z.B. Russland und Tükei - im Beschluss des Gerichts ist der Kreis dieser Staaten näher umschrieben -, darf er nicht (mehr) einführen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, dass sich (derzeit) nicht verlässlich beurteilen lasse, ob der Betreiber des Tierheims gewerbsmäßig mit Tieren gehandelt und gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und deshalb wegen „Unzuverlässigkeit“ im Sinne des Tierschutzgesetzes keine Erlaubnis für den Betrieb eines Tierheims erhalten könne. Der Betreiber habe aber gegen Auflagen verstoßen, die der ihm erteilten Erlaubnis zum Betrieb des Tierheims beigefügt worden waren. Die Hundezimmer seien überbelegt worden. Auch seien keine ausreichenden Quarantänezimmer vorhanden gewesen. Bei Kontrollen seien Personen für das Tierheim verantwortlich gewesen, die nicht die erforderliche Sachkunde gehabt hätten. Auch sei der Betreiber des Tierheims seinen Pflichten, so bei der Mitteilung des Wechsels der verantwortlichen Person, dem unterbliebenen Umbau der Quarantänestation und der unterlassenen Anzeige baulicher Veränderungen und Nutzungsänderungen, nicht nachgekommen. Angesichts der von ihm eingeleiteten und noch geplanten Abhilfemaßnahmen und Änderungen sowie der vom Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen dürfte aber die Einhaltung der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorgaben bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. eines möglicherweise nachfolgenden Klageverfahrens gewährleistet sein. Andererseits sei es wegen des ungeklärten Vorwurfs des illegalen gewerblichen Handels mit Tieren und der mit der Einfuhr von Tieren verbundenen Seuchengefahr erforderlich, die Einfuhr und Aufnahme von Hunden und Katzen aus den oben genannten Staaten zu untersagen.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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