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Abschleppen im Freiburger Sedanquartier

Datum: 21.01.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.01.2009

Das Verwaltungsrecht Freiburg hat mit jetzt den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 18.12.2008   4 K 650/08   die Klage einer Autofahrerin abgewiesen, mit der sie gegen die Stadt Freiburg die Rückzahlung von 250 €  Abschleppkosten durchsetzen wollte.

Das Verfahren hat folgenden Hintergrund:

Im Januar 2008 gegen 19.00 Uhr stellte die Klägerin ihren Pkw mit französischem Kennzeichen in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Anwohnerpark- und Halteverbotszone. Bei allen Einfahrten in die Zone ist das Verkehrszeichen „Eingeschränktes Halteverbot“ mit folgenden drei Zusatzschildern angebracht: „Bewohner mit Parkausweis frei“, „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 - 19 h“ und „Ab 19 h Parken nur für Bewohner mit Parkausweis“. Die Klägerin besaß keinen Parkausweis. Deshalb wurde ihr um 20.39 Uhr eine Verwarnung über 15 € ausgestellt. Um 21.50 Uhr wurde ihr Wagen auf Veranlassung des Gemeindevollzugsdienstes der Stadt Freiburg abgeschleppt. Gegen 24.00 Uhr kehrte die Klägerin zu ihrem Parkplatz zurück. Ihren Pkw erhielt sie vom Abschleppunternehmen erst zurück, nachdem sie Abschleppkosten in Höhe von 250 € bezahlt hatte.

Diesen Betrag möchte die Klägerin zurückerstattet bekommen. Sie ist der Auffassung, ihr Wagen hätte nicht abgeschleppt werden dürfen. Die Beschilderung lediglich am Anfang der Sedanstraße sei unzureichend und überdies wegen der Zahl der untereinander angebrachten Schilder nicht zu erfassen. Ihr Parkverstoß habe nicht lange gedauert; die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht beeinträchtigt und niemand behindert worden. Außerdem hätte der private Abschleppunternehmer ihren Pkw nicht bis zur Zahlung der 250 € zurückbehalten dürfen.

Die Stadt Freiburg weist unter anderem darauf hin, dass das „Sedanquartier“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu publikumswirksamen Einrichtungen von großer Parkplatzknappheit geprägt sei und die Zonenregelung zu Gunsten der Bewohner mit Parkausweis aus dem Jahr 2006 trotz zahlreich verhängter Verwarnungsgelder vielfach missachtet worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin sei zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. Ihr Pkw sei zu Recht abgeschleppt worden, weil sie keinen Anwohnerparkausweis besessen habe. Die Beschilderung an der Einfahrt der Sedanstraße sei wirksam. Es sei Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Zonenbeschilderung nur an den Einfahrten zu der Zone angebracht werde und innerhalb der Zone nicht wiederholt werde. Das Haltverbotszeichen und die drei Zusatzzeichen seien auch in ihrer Gesamtheit hinreichend gut erfassbar. Der Regelungsinhalt und die Texte seien insgesamt leicht verständlich. Ein „schneller“ Blick auf die Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Fahrer, dass in der anschließenden Zone nach 19.00 Uhr ein Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. An der Beschilderung dürfe nur mit mäßiger Geschwindigkeit vorbeigefahren werden, weil sie sich in einer Tempo-30-Zone befinde. Außerdem wende sie sich nur an Verkehrsteilnehmer auf der Suche nach einem Parkplatz, die bereit seien, jederzeit zum Einparken anzuhalten. Solchen Verkehrsteilnehmern könne unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch zugemutet werden, sich nach dem Einparken zu Fuß zu der Beschilderung zurückzubegeben, um Zweifel an der Zulässigkeit des Parkens zu klären.

Das Abschleppen sei auch eine verhältnismäßige Maßnahme gewesen. Der Pkw sei mehrere Stunden verbotswidrig geparkt gewesen. Etwa eine Stunde vor dem Abschleppen sei die Verwarnung erfolgt. Es komme weder darauf an, ob für andere Verkehrsteilnehmer eine konkrete Behinderung vorgelegen habe, noch, ob in der fraglichen Zeit in der näheren Umgebung andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens sei der Gemeindevollzugsdienst nicht verpflichtet gewesen zu versuchen, den Halter des Wagens ausfindig zu machen. Denn ein solcher Versuch hätte von vornherein in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Erfolg geboten.

Die Zahlungspflicht der Klägerin ergebe sich aus den Vorschriften über die Kostenerhebung für die rechtmäßige Abschleppmaßnahme; eines vorherigen Bescheids über die Kostenforderung habe es nicht bedurft. Es komme auch nicht darauf an, ob der Abschleppunternehmer berechtigt gewesen sei, den Pkw bis zur Zahlung der Abschleppkosten zurückzubehalten.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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