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Mehrfamilienwohnhäuser in der Silberbachstraße in Freiburg können gebaut werden

Datum: 10.06.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 10.06.2011

Mit Beschluss vom 7.6.2011 - 4 K 718/11 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag von Nachbarn gegen die Baugenehmigung für den Abbruch eines Wohnhauses in der Silberbachstraße in Freiburg-Wiehre und den dortigen Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, die Bauherrin sei bereits im Besitz eines bestandskräftigen Bauvorbescheids, in dem viele baurechtliche Fragen auch mit Wirkung für die im Bauvorbescheidsverfahren beteiligten Antragsteller verbindlich geklärt seien. Dies gelte insbesondere für die Fragen des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche des Baugrundstücks.

Soweit die jetzt erteilte Baugenehmigung von dem Bauvorbescheid dadurch abweiche, dass sie eine offene Tiefgaragenein- und -ausfahrt vorsehe, verletze dies die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen eines Ingenieurbüros für Schallschutz ergäben sich im Ergebnis keine Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass der Lärm durch die Tiefgarage für die Antragsteller unzumutbar sei. Ohnehin liege die bestehende Lärmvorbelastung ihres Grundstücks aufgrund des Verkehrs in der Günterstalstraße und der Silberbachstraße höher als die von der Tiefgarage ausgehende Lärmbelastung. Von den Antragstellern werde auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Anlage einer Tiefgarage zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs eine an sich für die Nachbarschaft wünschenswerte Maßnahme darstelle. Dadurch würden gerade die mit der Einrichtung von Stellplätzen üblicherweise verbundenen Geräusche etwa durch Türenschlagen, Rangieren, Unterhaltungen beim Besteigen oder Verlassen der Fahrzeuge oder Musiklärm beim Öffnen der Fahrzeugtüren von der Nachbarschaft weitgehend ferngehalten.
Die denkmalschutzrechtlichen Belange, die erstmals in der Baugenehmigung bewertet worden seien, berührten keine nachbarlichen Rechte. Nach dem Denkmalschutzgesetz diene das Denkmalschutzrecht allein öffentlichen Interessen und nicht den privaten Interessen eines Nachbarn.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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